Das allerwichtigste was man tun sollte, wenn einem der Chef oder der Vorgesetzte die Kündigung überreicht oder sogar bittet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben: Ruhig bleiben!
Der Moment ist mit Sicherheit sehr unangenehm und kann, wenn es sich nicht länger im Vorfeld abgezeichnet hat, ein richtiger Schock sein. Es muss auch nicht an einem selber als Person oder der Qualität der eigenen Arbeitsleistung liegen. Eventuell hat sich einfach eine Änderung der betrieblichen Ausrichtung ergeben oder das Geschäft wirft zu wenig Geld ab und man versucht nun, angeblich überflüssiges Personal loszuwerden. Wichtig ist dann jedoch, dass man richtig agiert und einen kühlen Kopf bewahrt, um den möglichen Schaden einzugrenzen.
Aufhebungsvertrag
Eine Kündigung kann man einfach entgegen nehmen. Einen Aufhebungsvertrag sollte man allerdings nie einfach unterschreiben! Hierzu habe ich auch selbst eine unschöne Erfahrung gemacht, als ich mich in der Ausbildung befand und habe das richtige getan: Nicht unterschrieben! Den entsprechenden Artikel findet ihr hier.
Selbst wenn einem eine Abfindung laut Aufhebungsvertrag zugesprochen wird, sollte man sich davon nicht blenden lassen. Durch eure Unterschrift stimmt ihr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Gegenwehr zu und das ist aus Sicht des Arbeitsamtes gleich zu stellen mit einer Kündigung eurerseits. Dadurch wird das Arbeitsamt für den Bezug des Arbeitslosengeldes eine Sperre verhängen.
Hier gibt es allerdings noch Unterschiede, wenn durch den Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist wie bei der ordentlichen Kündigung nicht unterschritten wird. In jedem Fall sollte man sich am besten Beratung holen und den Vertrag erst einmal mitnehmen und sich gut überlegen ob man diesem zustimmt. Hier kann im Zweifel auch der Betriebsrat unterstützen, sofern vorhanden. Vor Ort sollte man dies auf keinen Fall sofort machen!
Tipp:
Hat man natürlich schon eine neue Stelle nahtlos an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses laut dem Aufhebungsvertrag sicher, z. B. weil man geahnt hat, dass man entlassen werden soll, so kann man natürlich dem Vertrag zustimmen und eine etwaige Abfindung noch mitnehmen, da man nicht auf das Arbeitsamt und das Arbeitslosengeld angewiesen ist. Der neue Arbeitsvertrag solle allerdings dann auch schon unterschrieben worden sein, damit man nicht mit einem plötzlichen Rückzug des neuen Arbeitgebers rechnen muss.
Kündigung
Im Fall einer Kündigung kann es passieren, dass man sofort freigestellt wird und bei Bezug des normalen Gehalts nach Hause gehen kann. In den meisten Arbeitsverträgen hat sich der Arbeitgeber dieses Recht vorbehalten. Dadurch versucht er natürlich sich zu schützen und einen unmotivierten Mitarbeiter davon abzuhalten Schaden anzurichten.
Im Normalfall wird der Mitarbeiter nicht mehr besonders motiviert sein und seine Zeit auch eher mit der Suche einer neuen Stelle verbringen, was natürlich völlig legitim ist. Erfahrungsgemäß sind sowieso viele Kollegen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank geschrieben. Man fühlt sich auch einfach nicht so gut noch bei einem Arbeitgeber, der einen eigentlich nicht mehr haben will, weiterhin zu arbeiten. Insbesondere kleine Betriebe können allerdings richtig dreist sein. Hier hätte sich mein Vorgesetzter nach Überreichung einer angeblich betriebsbedingten Kündigung mit sofortiger Freistellung natürlich gefreut, wenn ich doch noch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin arbeiten gekommen wäre, da man ja eigentlich doch jemanden für den Job braucht. Überreicht wurde mir die Kündigung an dem Tag kurz vor Feierabend. Hier sollte man definitiv nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren.
Was sollte man sofort beim Arbeitgeber erledigen?
Man sollte sich, sofern keine Freistellung ausgesprochen wurde, um die Klärung bzgl. Inanspruchnahme des Resturlaubs/Überstunden kümmern.
Tipp:
Je nachdem wie viel anteiliger Resturlaub noch besteht kann es sogar sein, dass einem sogar noch Urlaub ausbezahlt werden muss oder man gar nicht mehr in die Firma zurückkehren braucht. Gerade in Bezug auf die Auszahlung sollte man unbedingt selber tätig werden, da Unternehmen dies natürlich gerne unter den Tisch fallen lassen. Ist man bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank, muss der entsprechende Urlaubsanspruch komplett ausgezahlt werden.
To-Do
- Schreiben für das Arbeitsamt sofort anfordern. Dieses wird zur Ermittlung des Arbeitslosengeldes benötigt. Ohne dieses wird sich der ganze Prozess nur verzögern.
- Die Rückgabe von Arbeitsmitteln wie einem Diensthandy oder -notebook sollte man sich unbedingt quittieren lassen.
- Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis anfordern. Warum ein Zwischenzeugnis? Je nachdem wie lange das Arbeitsverhältnis noch andauert, ist der Arbeitgeber an die Wertung des Zwischenzeugnisses bei der Ausstellung des finalen Arbeitszeugnisses gebunden. In Betracht der Dinge die noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses passieren könnten, wie beispielsweise einer Krankschreibung oder Mobbing, kann man sich hierdurch ein besseres Arbeitszeugnis sichern.
Welche Schritte folgen als nächstes?
Man sollte das Kündigungsschreiben selbst genau überprüfen oder jemanden mit entsprechenden Kenntnissen damit beauftragen. Die meisten Kündigungen sind schon aufgrund einfacher Formfehler schlicht und ergreifend nichtig.
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- Kündigungsfrist eingehalten?
- Bei unbefristetem Vertrag: Kündigungsgrund in Ordnung?
- Im Fall einer ungültigen Kündigung bleibt einem die Option einer Kündigungsschutzklage um die Kündigung abzuwenden oder eine Abfindung auszuhandeln. Zur Einreichung der Klage hat man allerdings nur drei Wochen nach Erhalten der Kündigung Zeit! Man sollte sich also damit beeilen.
- Man sollte das Arbeitsamt über den baldigen Jobverlust informieren und sich schon einmal arbeitssuchend melden. Dies kann auch online erfolgen oder telefonisch. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss aber dann noch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vor Ort erfolgen!
- Ebenfalls muss man die Krankenkasse informieren, da das Arbeitsamt lahm ist, ansonsten bekommt man recht schnell nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Schreiben von der Krankenkasse, in welchem man aufgefordert wird einen hohen Beitrag für die Krankenkasse selber zu entrichten. Dies muss man natürlich nicht tun, da das Arbeitsamt diesen Betrag entrichtet. Hierzu muss man aber auch die Unterlagen vorlegen können, und auch das rechtzeitig.
Was sollte man beim Arbeitgeber auf jeden Fall unterlassen nach dem einem die Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag überreicht worden ist?
- Vorsicht, was man gegenüber den Kollegen oder dem Vorgesetzten äußert.
“Ich mache bis zum Ende krank” heraus zu posaunen oder das Einpacken aller persönlichen Gegenstände mit der anscheinenden Absicht nicht mehr wiederzukehren, kann als absichtliches krank machen ausgelegt werden und z. B. für die Anfechtung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genutzt werden. - Man sollte nichts sabotieren oder absichtlich sehr schlecht arbeiten. Die Arbeitsleistung zu minimieren ist normal. Keine Überstunden zu machen und sich nicht mehr zu bemühen ist auch normal. Aber mit voller Absicht eine einfache Aufgabe zu versauen und eventuell finanziellen Schaden anzurichten, könnte für einen selber noch Folgen haben und bei nachgewiesener Absicht zu einer finanziellen Beteiligung am Schaden führen.
- In der Öffentlichkeit oder auf Social Media-Plattformen sollte man den Arbeitgeber nicht angreifen oder beleidigen. Dies kann zu einer entsprechenden Abmahnung mit einem eingefordertem horrenden Strafbetrag führen. Normalerweise geht dies in den meisten Fällen ohne die Zahlung der geforderten Strafsumme und lediglich einer Unterlassungserklärung aus, bringt einem aber nur weiteren Ärger und Stress und eventuell daraus folgende Anwaltskosten.
Was gilt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?
- Sofern noch nicht geschehen, sollte man unbedingt das finale Arbeitszeugnis anfordern und eventuell noch vorhandene Ansprüche auf Zahlungen von Überstunden, Urlaubstagen oder sonstigen offenen Zahlungen schriftlich einfordern, damit diese nicht verfallen.
- Bei Rückfragen des alten Arbeitgebers zu arbeitsspezifischen Belangen nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist man diesem keine Antwort mehr schuldig.
- Die Verschwiegenheitsklausel aus dem Arbeitsvertrag gilt natürlich weiterhin. Betriebsgeheimnisse nun öffentlich zu machen hätte rechtliche Folgen!
- Noch verbliebene sensible Daten, die man aus irgendeinem Grund (z. B. Home-Office während Corona) vielleicht auf privaten Geräten hat, sollte man nun löschen.
Keine neue Stelle in Sicht?
Wenn es sich nicht vermeiden lässt, dass man Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen muss und man auf die Schnelle keine Option für einen anderen Arbeitsplatz hat, sollte man noch folgende Punkte beachten:
- Man sollte prüfen, ob Versicherungen oder andere Verpflichtungen wie ein Kredit, während der Arbeitslosigkeit beitragsfrei genutzt oder beglichen werden können. Dies steht in Klauseln der jeweiligen Versicherungsunterlagen bzw. greift, wenn man z. B. eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat.
- Da man nun genug Zeit hat sollte man prüfen, ob man etwas für 160 € (anrechnungsfreie Grenze für das Arbeitslosengeld) monatlich nebenbei machen kann, sofern man bisher keinen Nebenjob oder kein Gewerbe angemeldet hat.
- Bei einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter beim Arbeitsamt sollte man im Vorfeld überlegte Argumente für eine Fortbildung vorbringen. Eventuell als Weiterbildungsmaßnahme, um seine Chancen auf eine neue Anstellung zu erhöhen. Durch eine Fortbildung ergibt sich nicht nur die Möglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz, sondern es verlängert sich auch theoretisch der Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld. Denn ein Tag der Fortbildung gilt nur als ein halber Tag, der beim Arbeitslosengeldbezug abgezogen wird. Aufgrund der Fortbildung steht man dem Arbeitsmarkt nämlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung.
Fazit
Auch wenn der erste Schock bei einem Jobverlust, besonders auch aktuell während der Corona-Zeit, meist sehr tief sitzt, so darf man nicht direkt den Kopf in den Sand stecken. Zumindest in Deutschland gibt es mehr als genügend Möglichkeiten, die Lohnfortzahlung zu gewährleisten und auch das Arbeitslosengeld hinauszuzögern, ehe man in die Not gerät, dass man einen Antrag auf Hartz IV stellen müsste.
Auch wenn das System nicht fehlerfrei ist, so ist es doch eines wenigen Systeme, bei dem man nicht direkt auf der Straße landen muss. Man muss sich nur auskennen!
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