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Muss ich mein Nebengewerbe meinem Arbeitgeber mitteilen?

In der heutigen Zeit reicht uns oftmals ein einzelner Job nicht mehr aus. Wer aber nun auch noch genügend Zeit für seine Familie, Freunde und Freizeit haben möchte, der schafft es kaum, einen Minijob nebenher auszuführen. Wieso also nicht ein Nebengewerbe starten, bei dem man selbstständig arbeitet und sich die Zeiten passend einteilen kann?

Wenn du ein Nebengewerbe oder eine Nebentätigkeit ausübst, stellt sich allerdings oft die Frage, ob du deinen Arbeitgeber auch darüber informieren musst oder nicht. Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nicht immer einfach zu beantworten. In diesem Blogartikel werden wir uns genauer mit dem Thema befassen und einige wichtige Aspekte erläutern, die du dabei berücksichtigen solltest.

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Falsche Sicherheit? – Der unbefristete Arbeitsvertrag

Wie oft ich jetzt schon von sämtlichen Leuten gehört habe: “Der Arbeitsvertrag ist unbefristet, da habe ich wenigstens eine sichere Arbeitsstelle.” Dafür werden oftmals sogar Einschnitte beim Gehalt in Kauf genommen bzw. besser bezahlte Jobangebote abgelehnt, aus Angst eine unbefristete Stelle für das Ungewisse aufzugeben und beim neuen Arbeitgeber die Probezeit nicht zu überstehen. Und immer denke ich mir dabei, wie naiv die armen Menschen doch leider sind.

 

 

Warum ich das denke?
Das erkläre ich euch gerne anhand persönlicher Erlebnisse.

Kleiner Tipp: Wer an dieser Stelle noch keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich damit einmal näher befassen!

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Jobwechsel während der Corona-Pandemie?

Wenn uns das Jahr 2020 etwas gelehrt hat, dann dass man nicht alle Situationen vorausplanen kann. Somit ist es auch nicht besonders verwunderlich, dass einige Unternehmen sich in der schwierigen Zeit völlig hilflos fühlen und dadurch auch leider Fehlentscheidungen treffen, sich weiter verschulden oder sogar gänzlich bankrott gehen. Dies geschieht natürlich dann auch zu Lasten der Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt oder sogar gekündigt werden.

Aber auch die Stimmung ist in einigen Betrieben sehr trüb geworden. Es lastet ein höherer Druck auf den Angestellten, die nicht nur zum Einen versuchen müssen, die Aufgaben auch trotz der Kurzarbeit zu erledigen, die ja nicht weniger geworden sind (als Beispiel sei nur mal die Mehrwertsteuer-Senkung zu nennen, die für viele Sonderaufgaben in den Betrieben gesorgt hatte), zum Anderen ist natürlich auch die private Belastung höher, wenn die Kinderbetreuung nicht gewährleistet werden kann oder es den Großeltern gesundheitlich nicht so gut geht, man sie aber leider nicht besuchen kann.

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Gekündigt worden – und nun?

Das allerwichtigste was man tun sollte, wenn einem der Chef oder der Vorgesetzte die Kündigung überreicht oder sogar bittet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben: Ruhig bleiben!

 

Der Moment ist mit Sicherheit sehr unangenehm und kann, wenn es sich nicht länger im Vorfeld abgezeichnet hat, ein richtiger Schock sein. Es muss auch nicht an einem selber als Person oder der Qualität der eigenen Arbeitsleistung liegen. Eventuell hat sich einfach eine Änderung der betrieblichen Ausrichtung ergeben oder das Geschäft wirft zu wenig Geld ab und man versucht nun, angeblich überflüssiges Personal loszuwerden. Wichtig ist dann jedoch, dass man richtig agiert und einen kühlen Kopf bewahrt, um den möglichen Schaden einzugrenzen.

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Kündigung per WhatsApp gültig?

Ganz kurz und knapp gesagt: NEIN

Natürlich ist eine Kündigung, die über WhatsApp kommuniziert wird nicht rechtskräftig. Dabei ist es auch egal, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber diese Kündigung ausspricht. Gerade jetzt ist das Thema wieder sehr aktuell, da viele junge Unternehmer gerne auf die schnelle, unkomplizierte Kommunikationsmöglichkeit zurückgreifen.

Vor dem Gesetz ist lediglich eine in Schriftform und unterschriebene Kündigung gültig, die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen (§623 BGB). Gleiches gilt also dann auch für E-Mails, Faxe oder ähnliches.

Was genau bedeutet denn “Schriftform”?
Gemäß §126 Absatz 1 BGB bedeutet die Schriftform eben, dass eine Urkunde eigenhändig durch die Namensunterschrift des Erstellers zu unterzeichnen ist.
Somit sind weder abfotografierte Kündigungen, noch als PDF verschickte oder gar mündliche per Sprachnachricht verschickte Kündigungen, wirksam.

Auch die Übergabe der Kündigung im Original ist unerlässlich und diese solltet ihr euch unbedingt bestätigen lassen, um im Fall der Fälle einen Beweis vorlegen zu können.

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