Ganz kurz und knapp gesagt: NEIN
Natürlich ist eine Kündigung, die über WhatsApp kommuniziert wird nicht rechtskräftig. Dabei ist es auch egal, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber diese Kündigung ausspricht. Gerade jetzt ist das Thema wieder sehr aktuell, da viele junge Unternehmer gerne auf die schnelle, unkomplizierte Kommunikationsmöglichkeit zurückgreifen.
Vor dem Gesetz ist lediglich eine in Schriftform und unterschriebene Kündigung gültig, die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen (§623 BGB). Gleiches gilt also dann auch für E-Mails, Faxe oder ähnliches.
Was genau bedeutet denn “Schriftform”?
Gemäß §126 Absatz 1 BGB bedeutet die Schriftform eben, dass eine Urkunde eigenhändig durch die Namensunterschrift des Erstellers zu unterzeichnen ist.
Somit sind weder abfotografierte Kündigungen, noch als PDF verschickte oder gar mündliche per Sprachnachricht verschickte Kündigungen, wirksam.
Auch die Übergabe der Kündigung im Original ist unerlässlich und diese solltet ihr euch unbedingt bestätigen lassen, um im Fall der Fälle einen Beweis vorlegen zu können.
Das Gesetz sieht übrigens nicht vor, dass ihr die verschickte bzw. empfangene Kündigung nachträglich korrigieren könnt. In diesem Fall ist es immer notwendig, eine neue Kündigung zu erstellen, die rechtskräftig ist. Auch eine schriftliche Kündigungsbestätigung des Empfängers heilt den Formverstoß der Kündigung nicht, sie bleibt dennoch unwirksam.
Verhindert also einfach die unnötige Arbeit und schreibt eure Kündigung direkt in vorgegebener Schriftform. Selbstverständlich ist es auch euer gutes Recht, auf eine schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber zu bestehen.
Zudem solltet ihr besonders vorsichtig sein, wenn ihr generell wichtige Dokumente oder Daten über den elektronischen Weg weiterleitet. Nicht zuletzt muss auch hier immer die neue EU-DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) eingehalten werden und da WhatsApp zu Facebook gehört, die ihre Server im Ausland stehen haben, werden alle Daten, die über diese Portale verschickt werden, auch über diese Server laufen. Dabei kann der Datenschutz nicht mehr gewährleistet werden und ihr macht euch sogar strafbar. Die betroffenen Personen sind berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Darum solltet ihr wenn möglich, auf die Messenger-Dienste verzichten und die Dinge lieber in einem persönlichen Gespräch klären, sowie sich dann alle Ergebnisse schriftlich geben zu lassen, auch wenn dies eine Kündigung ist.
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