Ganz kurz und knapp gesagt: NEIN
Natürlich ist eine Kündigung, die über WhatsApp kommuniziert wird nicht rechtskräftig. Dabei ist es auch egal, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber diese Kündigung ausspricht. Gerade jetzt ist das Thema wieder sehr aktuell, da viele junge Unternehmer gerne auf die schnelle, unkomplizierte Kommunikationsmöglichkeit zurückgreifen.
Vor dem Gesetz ist lediglich eine in Schriftform und unterschriebene Kündigung gültig, die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen (§623 BGB). Gleiches gilt also dann auch für E-Mails, Faxe oder ähnliches.
Was genau bedeutet denn “Schriftform”?
Gemäß §126 Absatz 1 BGB bedeutet die Schriftform eben, dass eine Urkunde eigenhändig durch die Namensunterschrift des Erstellers zu unterzeichnen ist.
Somit sind weder abfotografierte Kündigungen, noch als PDF verschickte oder gar mündliche per Sprachnachricht verschickte Kündigungen, wirksam.
Auch die Übergabe der Kündigung im Original ist unerlässlich und diese solltet ihr euch unbedingt bestätigen lassen, um im Fall der Fälle einen Beweis vorlegen zu können.
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