Kurzarbeit kennen wir in der Regel bisher nur aus der Saison-Arbeit oder aus Betrieben, die zu bestimmten Jahreszeiten keine Aufträge generieren. Doch besonders in der aktuellen Situation sind auch viele andere Betrieben gezwungen, ihre Arbeitnehmer in die Kurzarbeit zu schicken. Vom großen Bäckereibetrieb, bis hin zur Lieblings-Kneipe um die Ecke, jeder kann betroffen sein.
Zurecht fragen sich nun daher viele Arbeitnehmer, wie funktioniert die Kurzarbeit?

 

 

Was ist eigentlich Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld?

Als Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld bezeichnet man eine Leistung aus seiner Arbeitslosenversicherung, welche den Verdienstausfall zu einem gewissen Teil ausgleichen soll. Um Kurzarbeitergeld erhalten zu können, muss der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit verkürzen und eine Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit geben. Diesen Schritt gehen die Betriebe in der Regel dann, wenn die wirtschaftliche Lage zu schlecht geworden ist, also aus konjunkturellen Gründen. Ziel damit ist es,  den Arbeitsplatz weiterhin zu erhalten, obwohl die finanzielle Situation der Unternehmen Entlassungen als Folge haben würden.

Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen finanziellen Verlust, nach Abzug der Steuern. In der Regel werden 60% des Nettoentgelts gezahlt, welches für einen ausgefallen ist. Sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67%. Die entsprechende Berechnungstabelle , auch für Geringverdiener, stellt die Agentur für Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung.

In der Zeit, in der man das Kurzarbeitergeld bezieht, kann es jedoch dazu kommen, dass die Agentur für Arbeit Beschäftigungsangebote unterbreiten wird, die man in der übrigen Zeit ausüben könnte. Der daraus resultierende Verdienst würde dann natürlich dem Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Die Beschäftigungsangebote hat man allerdings in der aktuellen Situation eher weniger zu befürchten, denn in der Corona-Krise stehen nicht sonderlich viele Angebote zur Verfügung, weshalb es ja auch so viel angemeldete Kurzarbeit gibt.

 

Wie lange kann ich das Kurzarbeitergeld beziehen?

Der Bezugszeitraum von Kurzarbeitergeld liegt in der Regel bei einer Höchstdauer von 12 Monaten, wurde jedoch nun aufgrund der Corona-Situation auf 24 Monate verlängert. Ist die Kurzarbeiter länger als 3 Monate am Stück unterbrochen, so beginnt der Berechnungszeitraum von Neuem und es kann wieder 12 Monate lang (bzw. 24 Monate zu Corona-Zeiten) Kurzarbeitergeld bezogen werden.

Kann man denn neben dem Kurzarbeitergeld noch etwas dazu verdienen?

Diese Frage ist nicht unberechtigt, denn nicht selten kommt es aktuell vor, dass Familien oder Alleinverdiener mit dem Kurzarbeitergeld nur schlecht oder gar nicht über die Runden kommen. Daher überlegen tatsächlich einige Arbeitnehmer, sich nebenbei etwas dazu zu verdienen. Aber ist das denn auch erlaubt, bzw. rentabel?

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine zusätzliche Arbeit auf, wird das hinzu verdiente Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. Aufgrund der Corona-Krise bleibt der Nebenverdienst bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (wie beispielsweise im medizinischen Bereich) in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, sofern das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt stattdessen vollständig anrechnungsfrei.

Hat man jedoch die Nebentätigkeit, zum Beispiel aus dem Nebengewerbe, bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit ausgeübt, so finden keine Anrechnungen darauf statt. Ein weiterer Grund also, wieso man ein Nebengewerbe anmelden sollte. Weitere Gründe für ein Nebengewerbe findet ihr in meinem anderen Blog-Artikel: Sollte man als Arbeitnehmer noch ein Nebengewerbe anmelden? 

Woher erhalte ich das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an und zahlt euch weiterhin auch euren (geminderten) Lohn. Die Zahlung erfolgt somit nicht über die Agentur für Arbeit direkt an die Arbeitnehmer. Sofern das Kurzarbeitergeld unzureichend ausfällt, können zusätzliche Leistungen, wie das Wohngeld, bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Hierzu werdet ihr am besten persönlich bei dem jeweiligen Berater vor Ort in der Agentur unterstützt.

 

Nachtrag vom 01.06.2020:

Die Bundesregierung hat sich aktuell dazu beschlossen, das Kurzarbeitergeld zu erhöhen und das Sozialschutz Paket II eingeführt. Dies bedeutet, dass sich für Beschäftigte, deren Arbeitszeit sich um 50 % verkürzt hat, das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat auf 70 % (bzw. 77 % mit Kindern) und ab dem 7. Monat sogar auf 80 %(bzw. auf 87 % mit Kindern) steigt. Diese Regelung soll auch vorerst bis zum Jahresende gelten.

Für die Hinzuverdienste hat sich die Regelung ebenfalls angepasst, sodass zwischen dem 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 in allen Berufen bis einschließlich des bisherigen Monatseinkommens ein Hinzuverdienst gestattet ist. Die zuvor beschriebene Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde aktuell aufgehoben.

Weitere Änderungen findet ihr auf folgender Seite der Bundesregierung.