Nach der sogenannten Rufbereitschaft wird sich wohl kaum ein Arbeitnehmer   sehnen, bedeutet sie in der Regel zusätzlichen Stress zum normalen Arbeitsalltag. Schließlich muss man jederzeit damit rechnen, dass nach dem Feierabend, während man bereits vor dem Fernseher einschläft, sich ein Kollege oder eine Kollegin aus der Spätschicht meldet, da noch ein Problem aufgetreten ist.  Manch einem macht dies vielleicht nicht so viel aus, für andere stellt dies eine dauerhafte ungesunde Belastung dar.

 

Bin ich verpflichtet an einer Rufbereitschaft teilzunehmen?

Diese Antwort lässt sich nach Rücksprache mit einem Anwalt wie folgt beantworten: Solange im vorhandenen Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen keine Teilnahme an einer Rufbereitschaft vereinbart ist, handelt es sich um eine neue Vereinbarung, die auch schriftlich fixiert werden sollte.

Das heißt:
Gibt es bisher keine Regelung dazu, kannst du von vornherein sagen, dass du kein Interesse daran hast, an einer solchen Rufbereitschaft teilzunehmen. Dies kann man auch nett machen, indem man auf irgendwelche persönlichen Gegebenheiten verweist (Vereinsmitgliedschaft, Pflege eines Verwandten, irgendwelche zeitaufwendigen Hobbys, häufige Kurztrips an Wochenenden, etc.). Irgendeinen Grund wird sich finden, weshalb das Konzept einer Rufbereitschaft nicht in die private Lebensgestaltung passt.

Was könnte dann passieren?
Der Arbeitgeber könnte versuchen einem zu kündigen, hat dazu aber keinen Grund, da man seinen Arbeitsvertrag, indem z. B. 40 Stunden als wöchentliche  Arbeitszeit vereinbart sind, ja weiterhin erfüllt. Eine Kündigung mit der Begründung: “Der Arbeitnehmer weigert sich an einer nicht vereinbarten Rufbereitschaft teilzunehmen” wird wohl keinen Erfolg vor Gericht haben.


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Was sollte ich unbedingt bei einer Teilnahme an einer Rufbereitschaft beachten?

Wenn man nicht generell abgeneigt ist und vielleicht auch das zusätzliche Geld gebrauchen kann, sollte man unbedingt einen sehr wichtigen Punkt beachten: Wie kommst du aus dieser Vereinbarung wieder raus, solltest du die Rufbereitschaft einmal nicht mehr ausführen können oder wollen, aus welchem Grund auch immer?

Um dir einen Fluchtweg zu schaffen, lasse unbedingt eine Klausel mit aufnehmen, die dir das Recht zuspricht, die Teilnahme an der Rufbereitschaft möglichst kurzfristig ohne Angabe eines konkreten Grundes wieder zu beenden!

Warum sollte man das tun?
Wenn du einmal an die Rufbereitschaft gebunden bist, dann wäre es nur noch möglich diese wieder los zu werden, wenn der Arbeitgeber einer solchen Veränderung dann auch wieder zustimmt. Sofern man aber aus persönlichen Gründen, die sehr vielfältig sein könnten (pflegebedürftige Kinder oder andere Verwandte, Hausbau, nebenberufliche  Projekte) möglichst sofort aus einer vielleicht sogar stark beanspruchten Rufbereitschaft heraus will oder muss, und einen nicht sehr verständnisvollen Arbeitgeber hat, dann gibt es nur noch einen Weg aus der Rufbereitschaft: Kündigen!

Ansonsten sollte man sich unbedingt vor der Unterzeichnung einer Rufbereitschafts-Vereinbarung über folgende Punkte Gedanken machen und ebenfalls schriftlich fixieren lassen:

1. Reaktionszeit

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist natürlich eine möglichst lange Reaktionszeit wünschenswert. Denn so lässt sich überhaupt noch etwas sinnvolles mit der Freizeit anstellen. Negativ wäre beispielsweise eine Reaktionszeit von wenigen Minuten. Wenn man einen Anruf bekommt und bereits nach wenigen Minuten in der Lage sein muss, sich des Problems anzunehmen (z. B. aus dem Home-Office), dann kann man theoretisch nicht einmal für eine halbe Stunde Einkaufen fahren ohne befürchten zu müssen, die Reaktionszeit bei einem auftretenden Problem nicht einhalten zu können. Eine Reaktionszeit von mehreren Stunden wäre ideal, wenn man auch einmal unterwegs sein sollte. Natürlich wird dem Arbeitgeber an einer möglichst kurzen Reaktionszeit gelegen sein, da die Rufbereitschaft für ihn sonst keinen Sinn macht.

2. Arbeitsumfang

Man sollte ebenfalls klar festlegen, welche Probleme überhaupt gemeldet werden dürfen und welche “Notfälle” nicht wirklich dringend sind. Nicht jedes Problem  sollte  auch innerhalb der Rufbereitschaft erledigt werden müssen. Eine Excel-Tabelle, die versehentlich gelöscht worden ist, wieder herzustellen, obwohl deren Inhalt aber erst in der nächsten Woche gebraucht wird, kann auch bis zum nächsten Tag warten und muss nicht noch abends um 22:30 Uhr erledigt werden.

Ebenfalls gibt es auch Probleme, bei denen man beispielsweise nicht wirklich helfen kann, zumindest nicht ohne in die Firma zu fahren. Für diesen Fall sollte man ebenfalls eine Regelung treffen. Insbesondere ist hier zu beachten dass die Fahrt in die Firma bereits als Arbeitszeit zu werten ist und auch die Fahrtkosten erstattet werden sollten. Denn wenn man bereits in der Firma gewesen ist und abends wieder dort hinfährt, dann handelt es sich nicht um das private Vergnügen des Arbeitnehmers, auf irgendeine Weise an den Arbeitsort gelangen zu müssen.

Durch eine klare schriftlich fixierte Absprache hält man sich solche unnötigen “Notfälle” und im Ernstfall ungeklärten Sachverhalte von vornherein vom Hals. Ansonsten ist Ärger vorprogrammiert, wenn man einen Notfall wegen der offensichtlichen Nichtigkeit nicht bearbeitet hat und der Arbeitgeber im Nachhinein nicht damit einverstanden ist, dass man aus seiner Sicht keine Lust hatte sich um das Problem zu kümmern.

3. Bezahlung

In Punkto Bezahlung versuchen sich die Arbeitgeber meistens auch leider wegzustehlen. Für den Arbeitgeber ist es vermutlich wünschenswert das normale Gehalt etwas zu erhöhen und es dann dabei zu belassen, unabhängig davon, wie stark die Mehrbelastung wird. Oder vielleicht wird er sogar versuchen, die Mitarbeiter aus Souveränität dazu zu bringen, das Ganze für lau zu absolvieren. Das sollte man aus Eigenschutz niemals machen!

Aus Sicht des Arbeitnehmers sollte, insbesondere bei einer hohen Rufbereitschaftsanzahl, danach verlangt werden, jede Bereitschaft mit einer Pauschale zu vergüten, selbst dann wenn gar kein Notfall eintritt! Dies könnte z. B. für einen Wochenendtag eine Pauschale von 80,00 Euro sein, die man alleine schon dafür gezahlt bekommt, dass man an einem einzigen Tag für eine bestimmte Anzahl von Stunden auf einen Anruf vorbereitet ist. Ansonsten hat man als Arbeitnehmer gar nichts davon. Man hat den ganzen Tag auf Ausflüge, Familientreffen oder andere Tätigkeiten verzichtet und bekommt im Austausch nichts!

Zusätzlich zu der Pauschale sollte man sich auch die tatsächlich anfallende Arbeitszeit beim Auftreten eines Notfalls bezahlen lassen. Hierzu sollte man nach Möglichkeit auch einen höheren als den normalen Stundensatz aushandeln oder dieser sollte je nach Uhrzeit variieren.

Tipp: Wer keine Lust hat an einer Rufbereitschaft teilzunehmen oder wenn der Arbeitgeber keine entsprechenden Pauschalen oder  dergleichen zahlen will, kann diese auch z. B. durch eine unverschämt hohe Bezahlungsforderung so unattraktiv für den Arbeitgeber gemacht werden, sodass dieser diese niemals bezahlen wollen wird.

Arbeitszeitgesetz?

Als normaler Arbeitnehmer mit einer 40-Stunden-Woche gelten für einen auch bei einer Rufbereitschaft zum Glück noch die normalen gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Zwar ist das reine Warten eine Ruhezeit und zählt nicht mit zur Arbeitszeit, wenn aber tatsächlich ein Problem auftritt und man beispielsweise abends um 23 Uhr noch arbeitet, muss man nicht morgens um 8 Uhr auf der Arbeit sein. Denn auch in diesem Fall muss die Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. Auch wenn dies in der Praxis vermutlich oftmals nicht so gehandhabt wird, muss man bei einem solchen Einsatz keine Angst haben, wenn man am nächsten Arbeitstag, nachdem man beispielsweise bis 0 Uhr nachts gearbeitet hat, erst um 11 Uhr auf der Arbeit erscheint. Dies ist gesetzlich sogar eigentlich genau so vorgeschrieben! Ebenso wie die Ruhezeit, ist auch die maximal zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden an einem Arbeitstag einzuhalten. Bei einem normalen 8-Stunden-Arbeitstag bleiben also eigentlich nur 2 Stunden über, falls es nach der regulären Arbeit zu einem Einsatz kommt. Und auch die wöchentlich Höchstarbeitszeit von 48 Stunden sollte eingehalten werden.

 

Fazit:

Bevor man sich also eine Rufbereitschaft andrehen lässt,  sollten die oben genannten Punkte beachtet und auch vertraglich berücksichtigt werden. Andernfalls tut man sich keinen Gefallen und könnte herzlich auf die paar Euro mehr verzichten!

 

Noch ein wichtiges Thema ist zudem die Erreichbarkeit im Urlaub:

Hier findest du einen interessanten und aufschlussreichen Ratgeber dazu, wie es gesetzlich um die Erreichbarkeit im Urlaub gestellt ist.