Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, der ist in diesem Sozialstaat auch verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Dies kann entweder über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder über eine Private Krankenversicherung (PKV) geschehen, je nachdem, wie man im System zuzuordnen ist. Die meisten von uns sind jedoch bei der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet. Mitglieder der GKV unterliegen zudem der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Wer zeitweise nicht versichert war bzw. ist, kann und muss seinen Versicherungsschutz unbedingt wieder erneuern. Das bedeutet auch, dass ausstehende Beiträge rückwirkend nachgezahlt werden müssen, jedoch nicht zwingend in voller Höhe. In Deutschland ist es möglich, Krankenkassenbeiträge rückwirkend zu zahlen. Dies kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn man erst zu einem späteren Zeitpunkt erfährt, dass man versicherungspflichtig war oder wenn es Probleme bei der Beitragszahlung gab.

Was tun bei Beitragsrückständen in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren in der Regel nach 4 Jahren. Das bedeutet, auch wenn man längere Zeit nicht krankenversichert war, kann die Krankenkasse nur die Beiträge für das laufende Kalenderjahr, sowie die vergangenen vier Jahre nachfordern. Betroffene sollten daher vorab prüfen, ob die Krankenkasse verjährte Forderungen bereits herausgerechnet hat. Ist dies nicht der Fall, muss man nämlich einen sogenannten “Einwand der Verjährung” gegenüber der Krankenkasse erheben. Das gilt allerdings nur, wenn die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten wurden. Sobald die Krankenkasse die Beitragsrückstände bemerkt und Mahnungen verschickt hat, sind rückwirkende Beitragszahlungen in der Regel nicht mehr möglich.

Oftmals ist es möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, um die Rückstände abzubauen. Es ist wichtig, offen und ehrlich mit der Krankenkasse zu kommunizieren und zu erklären, warum es zu den Beitragsrückständen gekommen ist. Sollte es nicht möglich sein, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, kann die Krankenkasse auch einen Antrag auf Stundung der Beitragszahlungen prüfen. Eine Stundung ist jedoch in der Regel nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Falls alle Maßnahmen zur Beitragsrückzahlung scheitern, kann die Krankenkasse im schlimmsten Fall die Zwangsvollstreckung der Beitragsrückstände einleiten. Das kann zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen, wie zum Beispiel Gerichtskosten oder Anwaltsgebühren. Um Beitragsrückstände in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vermeiden, ist es wichtig, die Beiträge rechtzeitig und regelmäßig zu bezahlen. Wer Schwierigkeiten hat, seine Beiträge zu zahlen, sollte frühzeitig mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und eine Lösung suchen.

Gibt es eine rückwirkenden Erstattung von Beiträgen bei den Krankenkassen?

Im Allgemeinen gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Möglichkeit zur rückwirkenden Erstattung von Beiträgen. Der Grund dafür ist, dass die Beiträge in der Regel im Voraus fällig werden und die Krankenkassen in der Regel keine rückwirkende Beitragsanpassung vornehmen.

Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen eine rückwirkende Erstattung von Beiträgen möglich ist. Beispielsweise kann eine Beitragsrückerstattung erfolgen, wenn man im Laufe des Jahres einen Wechsel der Krankenversicherung vornimmt oder wenn man unverschuldet längerfristig arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass man zu viel gezahlte Beiträge zurückbekommt.

Bei den privaten Krankenversicherungen hängt es vom individuellen Vertrag ab, ob eine rückwirkende Erstattung von Beiträgen möglich ist. In der Regel sind hier aber auch keine rückwirkenden Erstattungen vorgesehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

Aus persönlicher Erfahrung kann ich jedoch nur raten, dass man darauf bestehen sollte, dass die eigenen Leistungen aus der Zeit, die man nun rückwirkend versichern lässt und für die man die Beiträge rückwirkend zahlt, ebenso dann von der Krankenkasse berücksichtigt werden. Ganz nach dem Motto: “Rückwirkend versichert, also kann kann auch rückwirkend erstattet werden!”
Es ist selbstverständlich in jedem individuellen Fall unterschiedlich, aber Hartnäckigkeit zahlt sich hier aus, also unbedingt dranbleiben.

Wie kann man sich wieder in der privaten Krankenversicherung versichern?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich wieder in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern:

  1. Einkommensgrenze erreicht: Wenn man als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, kann man sich freiwillig in der PKV versichern.
  2. Freiwilliger Verbleib: Auch wer bei Überschreiten der Einkommensgrenze bereits in der PKV versichert war, kann sich weiterhin in der PKV versichern.
  3. Rückkehrrecht: Wenn man zuvor in der GKV versichert war und bestimmte Voraussetzungen erfüllt (z. B. Ende einer selbstständigen Tätigkeit), hat man unter bestimmten Bedingungen ein Rückkehrrecht in die PKV.
  4. Familienangehörige: Auch Familienangehörige von PKV-Versicherten können sich unter bestimmten Voraussetzungen in der PKV versichern.

Es ist jedoch zu beachten, dass die PKV eine Risikoprüfung durchführt und eine Gesundheitsprüfung verlangen kann. Dabei wird geprüft, ob Vorerkrankungen oder Risikofaktoren bestehen, die zu einem höheren Risiko für die Versicherung führen könnten. Diese können dazu führen, dass der Versicherer einen Risikozuschlag erhebt oder bestimmte Leistungen ausschließt.

Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld genau zu informieren und gegebenenfalls Angebote von verschiedenen Versicherern einzuholen, um die Bedingungen und Kosten für eine Rückkehr in die PKV zu vergleichen.

Wie kann man sich von der privaten wieder in die gesetzliche Krankenversicherung versichern?

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Grundsätzlich können nur Personen wieder in die GKV wechseln, die zuvor schon einmal gesetzlich versichert waren oder die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Wenn das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt: Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2023: 64.350 Euro jährlich) liegt, können sich wieder gesetzlich versichern lassen.
  • Wenn man Arbeitslosengeld I bezieht: Arbeitslose, die zuvor gesetzlich versichert waren und Arbeitslosengeld I beziehen, können wieder in die GKV zurückkehren.
  • Wenn man bestimmte Selbstständigkeit aufgibt: Selbstständige, die zuvor gesetzlich versichert waren und ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben, können ebenfalls wieder in die GKV zurückkehren.
  • Wenn man ein Kind bekommt: Familienangehörige von GKV-Versicherten, die ein Kind bekommen, können unter bestimmten Voraussetzungen in die GKV wechseln.

Um wieder in die GKV zurückzukehren, muss man sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Die gesetzliche Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sind und teilt dem Antragsteller mit, ob eine Mitgliedschaft möglich ist.

Ist eine Rückkehr aus dem Ausland in die Krankenversicherung möglich?

Ja, grundsätzlich ist es möglich, nach einem Auslandsaufenthalt wieder in die Krankenversicherung in Deutschland zurückzukehren. Hierbei gibt es allerdings Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

Für die gesetzliche Krankenversicherung ist es in der Regel notwendig, dass man während des Auslandsaufenthalts in Deutschland gemeldet war oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Ausland ausgeübt hat. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann man sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden und in die Krankenversicherung zurückkehren.

Für die private Krankenversicherung gibt es keine allgemein gültigen Regeln. Hier hängt es von den individuellen Vertragsbedingungen ab, ob eine Rückkehr in die private Krankenversicherung möglich ist und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht.

Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld genau zu informieren und gegebenenfalls mit der Krankenversicherung in Kontakt zu treten, um die Möglichkeiten und Bedingungen für eine Rückkehr aus dem Ausland in die Krankenversicherung zu klären.

Kann man sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Krankenversicherungspflicht gilt grundsätzlich für alle Personen, die in Deutschland wohnen oder arbeiten und ein bestimmtes Einkommen erreichen. Die Versicherungspflicht besteht sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch in der privaten Krankenversicherung (PKV).

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann in der Regel nur auf Antrag erfolgen und muss von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden. Eine Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel:

  • Wenn man als Selbstständiger ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient und sich privat versichern möchte.
  • Wenn man als Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt ist und dort sozialversicherungspflichtig ist oder wenn man als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird und dort einer vergleichbaren Absicherung unterliegt.
  • Wenn man Beamter ist oder eine vergleichbare Tätigkeit ausübt und durch die Dienstherrn eine entsprechende Absicherung erhält.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht automatisch zur Befreiung von der Pflicht zur Versicherung in der Pflegeversicherung führt. Hierfür müssen gegebenenfalls separate Anträge gestellt werden.

Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld von einem Experten beraten zu lassen, um die individuellen Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu klären.


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